Studie der HTWK Leipzig: NetzDG ohne Wirkung auf Facebook und Co.

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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat keinen Effekt auf das Vorgehen von Facebook, YouTube und Twitter gegen Hassrede. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig).

Marc Liesching, Professor für Medienrecht und Medientheorie, fasst das Resultat der von ihm geleiteten Forschungsarbeit laut einer Pressemitteilung vom 24.3.2021 so zusammen: „Die allermeisten Inhalte werden von den sozialen Netzwerken aufgrund ihrer eigenen Community-Standards geprüft und entfernt, nicht jedoch wegen des NetzDG.“

Liesching untermauert seine Aussage mit Zahlen von Facebook aus dem zweiten Halbjahr 2020. Demnach habe der Konzern von Juli bis Dezember im Bereich „Hassrede“ 49 Millionen Inhalte aufgrund von Verstößen gegen seine eigenen Gemeinschaftsrichtlinien entfernt. Demgegenüber löschte der Marktführer unter den sozialen Netzwerken im gleichen Zeitraum lediglich rund 150 Inhalte infolge von NetzDG-Beschwerden.

Für die Analyse wertete das HTWK-Forschungsteam außerdem bislang unveröffentlichte NetzDG-Monitoringberichte aus, die das Bundesamt für Justiz im Zeitraum 2019/2020 beauftragt hatte.

Seit Jahren keine Bußgelder

Die „kaum vorhandene praktische Relevanz des NetzDG“ zeigt sich nach Angaben der HTWK auch mit Blick auf die Bußgelder, die das Gesetz bei Nicht-Einhaltung des Gesetzes vorsieht. Demnach ist seit über drei Jahren kein einziger Bußgeldbescheid gegen Facebook oder ein anderes großes Netzwerk ergangen.

Das NetzDG ist seit 2017 in Kraft. Mit vollem Titel heißt es „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“. Teils versehentlich, teils als absichtliche Kritik wird es auch Netzwerkdurchsuchungsgesetz genannt.

Nach Angaben des Bundesjustizministeriums zielt es darauf ab, „Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen.“ Konkret geht es etwa um Beleidigung, Volksverhetzung oder Bedrohungen.

Das NetzDG verpflichtet die Plattformen unter anderem, ein leicht auffindbare Beschwerdemöglichkeit einzurichten und offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Das Gesetz sieht auch einen Auskunftsanspruch gegen die Netzwerke vor. Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können Nutzerinnen und Nutzer die Herausgabe von Daten der mutmaßlichen Täter verlangen.

Bundesregierung plant zwei Verschärfungen

Die Unzulänglichkeiten des Gesetzes hat die Bundesregierung offenbar selbst erkannt. Im Frühjahr 2020 legte die Regierung zwei Verschärfungen vor. Ein „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität§ sieht vor, dass Facebook und Co. bestimmte rechtswidrige Inhalte künftig direkt an das Bundeskriminalamt melden sollen.

Eine andere Initiative zur Novellierung des Gesetzes (bundestag.de: "Regierung will das Netzwerk­durchsetzungs­gesetz ändern") sieht vor, Berichtspflichten auszuweiten und Vorgaben zum Beschwerdeweg strenger zu formulieren. Zudem sollen Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Kundschaft und Netzwerken geschaffen werden.

Beide Gesetzesvorhaben befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

 

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