Gesetzliche Grundlagen

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Im MDR-Staatsvertrag sind die Organe des MDR festgelegt. Neben dem Rundfunkrat, dem Verwaltungsrat ist dies der oder die Intendantin (§ 15, Abs. 1).

In Abs. 2 heißt es:

"Organ oder Mitglied eines Organes kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist."

§ 26 erklärt die Aufgaben der Intendantin bzw. des Intendanten: "(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Angebotsgestaltung."

Vorschlagsverfahren

Das Wahl-Verfahren ist u.a. in §27 geklärt: Demnach gibt es feste Fristen, bis wann der Verwaltungsrat einen Vorschlag geliefert und der Rundfunkrat gewählt haben muss.

Wir erinnern uns: Im Jahr 2011 lehnte der Rundfunkrat den ersten Vorschlag des Verwaltungsrats ab - damals ein Paukenschlag und die Emanzipation des Gremiums vom Willen der Politik (vgl. FLURFUNKvom 26.9.2011: "MDR-Intendantenwahl: Bernd Hilder durchgefallen").

Hier der § 27 in voller Länge:

§ 27 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates erhält.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören.

(5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Verwaltungsrat hat Vorschlagsrecht

In § 23 Abs. 2 ist das Vorschlagsrecht des Verwaltungsrats festgehalten.

In § 25 Abs. Abs 4 ist geregelt, dass der Vorschlag von mindestens sieben der zehn Mitglieder gefasst werden muss:

"Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Für Beschlüsse nach § 23 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie für Empfehlungen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 ist eine Mehrheit von sieben Mitgliedern erforderlich." 

Vorschlag benötigt Zwei-Drittel-Mehrheit im Rundfunkrat

In § 20 Abs. 3 ist geregelt, dass der Rundfunkrat zur Wahl der oder des Intendantin/en eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt.

Die einzige Ausnahme ist in § 27, Abs. 3 geregelt - für den Fall, dass sich kein Kandidat durchsetzen kann:

(3) Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates erhält.

Der MDR-Staatsvertrag steht hier auf den Unternehmens-Seiten des MDR zum Download bereit.

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