Ein kostenloses Amtsblatt darf weder presseähnlich aufgemacht sein, noch redaktionelle Beiträge enthalten - das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Um das Gebot der „Staatsferne der Presse“ nicht zu verletzt, muss eine staatliche Publikation immer als solche erkennbar sein. Außerdem darf sie sich ausschließlich auf Sachinformationen beziehen. Zudem tritt die Kommune mit presseähnlichen ...
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