Gerichtsurteil: Amtsblätter dürfen nicht presseähnlich sein

Ein kostenloses Amtsblatt darf weder presseähnlich aufgemacht sein, noch redaktionelle Beiträge enthalten - das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. 

Um das Gebot der „Staatsferne der Presse“ nicht zu verletzt, muss eine staatliche Publikation immer als solche erkennbar sein. Außerdem darf sie sich ausschließlich auf Sachinformationen beziehen.

Zudem tritt die Kommune mit presseähnlichen Publikationen in Konkurrenz mit privaten Verlagen, was durch das Gericht als wettbewerbswidrig eingestuft wurde.

Auslöser für das Urteil war ein Streit zwischen dem Ulmer Verlag Südwest Presse und dem Stadtblatt der Stadt Crailsheim.

Das BGH schreibt in einer Pressemitteilung vom 20.12.2018:

"Das 'Stadtblatt' der Beklagten geht mit seinen redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder in örtlicher Hinsicht."

Zukünftig sollen laut Gerichtsurteil staatliche Publikationen schon in Hinsicht auf Layout und Illustration als solche erkennbar sein. Außerdem sollen sie sich ausschließlich auf die Verbreitung von Sachinformationen beschränken. 

1 Kommentar
  • Matze
    Januar 17, 2019

    Die Aussage im Beitrag, dass ein Amtsblatt keine "redaktionellen Beiträge enthalten" dürfe stimmt so pauschal nicht. In der Presseinfo des Gerichts heißt es: "Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Unzulässig ist eine PRESSEMÄSSIGE Berichterstattung über das GESELLSCHAFTLICHE LEBEN in der Gemeinde." ... und weiter .... "Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der OHNE WEITERES ZULÄSSIGEN Berichterstattung überschreitet ...." Insofern: redaktionelle Beiträge ja, aber der Inhalt ist entscheidend.

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