In der “Sächsischen Zeitung” von Samstag (14.8.2010) ist ein Kommentar zum Dresdner Journalistenprozess gegen zwei Leipziger Journalisten zu finden. Der Kommentar von Dieter Schütz dürfte derzeit in der Presselandschaft ziemlich alleine stehen: Denn der Autor lehnt es ab, das Urteil als “schweren Angriff auf die Pressefreiheit umzudeuten”.

Wörtlich heißt es:

“Journalisten haben eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Lesern. Bevor sie öffentlich schwere Anschuldigungen verbreiten, müssen sie diese sorgfältig prüfen. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang völlig unangebracht, das Urteil des Dresdner Amtsgerichts gegen zwei Journalisten wegen übler Nachrede zu einem schweren Angriff auf die Pressefreiheit umzudeuten.”

Hier finden Sie den ganzen Kommentar mit dem Titel: “Der Sachsensumpf als Lehrstück“.

Warum die “Sächsische Zeitung” die Angeklagten offenkundig kritisch sieht, wird in dem Bericht der Zeitung zum Urteil deutlich. Denn die beiden angeklagten Journalisten hatten zu Beginn des Prozesses versucht, ihre Namensnennung in der “Sächsischen Zeitung” juristisch zu unterbinden:

“Das hohe Gut der Pressefreiheit hat die beiden Angeklagten allerdings nicht davon abgehalten, juristisch gegen die SZ vorzugehen, um bei der Berichterstattung über ihren Prozess eine Namensnennung zu unterbinden. Auch Fotos wollten sie verbieten lassen. Die Journalisten forderten jeweils 5000 Euro Schmerzensgeld und riefen den Presserat an – vergeblich. Die Forderungen wurden abgewiesen.”

Der Bericht der “Sächsischen Zeitung” trägt den Titel: “‘Sachsensumpf’: Journalisten verurteilt“. Unseren Bericht über die Namensnennung der beiden in der “SZ” finden Sie unter dem Titel: “‘Sachsensumpf’: Diskussion um Namensnennung von angeklagten Journalisten“.

Der Hinweis im Kommentar von Dieter Schütz erscheint richtig, dass die allgemeine Medienberichterstattung über das Urteil ausblendet, dass nach aktuellem Rechtsstand keinerlei Beweise für die (in Fragen formulierten) Behauptungen der beiden Leipziger Autoren vorlagen bzw. -liegen. Und das Sorgfalt für Journalisten eine zentrale Pflicht ist – man also unterstellen könnte, dass die beiden in diesem Falle nicht “journalistisch” gearbeitet und sich vielleicht auch von einer Welle der Berichterstattung mitreißen lassen haben.

Bemerkenswert und in der Berichterstattung und in meinen Augen deutlich zu wenig berücksichtigt ist auch die Konstruktion, die der “Spiegel” wählte – man einigte sich außergerichtlich auf eine Korrekturmeldung und eine Geldstrafe. Daraus lässt  sich interpretieren, dass man beim “Spiegel” besagte Ausagen nachträglich tatsächlich für unhaltbar oder zumindest nicht belegbar hielt.

Aber: In der Berichterstattung über den Prozess und die Stellungnahmen verschiedener Medien-Verbände wird vor allem kritisiert, dass das Vorgehen der Dresdner Staatsanwaltschaft gegen die Artikel der Autoren straf- und nicht presserechtlich erfolgt ist. Auch der Gerichtsort Dresden ist denkbar ungünstig gewählt, lässt er doch zu viel Spielraum für “Rache”-Unterstellungen offen. Das bringt – anders als der Bericht der “Sächsischen Zeitung” – beispielsweise (ausgerechnet) der “Spiegel”-Artikel zum Urteil: “Dresdner Gericht verurteilt kritische Journalisten” treffend auf den Punkt.

Hinweis: In diesem Zusammenhang sicherlich nochmal einen Blick wert ist unser Lesehinweis: “Sachsensumpf: kaum Selbstkritik der Medien” vom Juni 2008.

Nachtrag: Der Blog des DJV Sachsen zieht eine erste Bilanz des Prozesses: “Positive Aspekte einer Verurteilung“.

Hinweis in eigener Sache: Ich bitte zu entschuldigen, dass gestern am späten Abend vorübergehend eine sehr unvollständige und ungenaue Fassung dieses Artikels online und in der Rohfassung in einzelne Verbreitungskanäle ging.

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