Sächsischer Landtag benennt gesellschaftliche Gruppen für MDR-Rundfunkrat

Der Sächsische Landtag hat in seiner Sitzung heute (19.11.2015) die außerparlamentarischen Vertretungen für den kommenden MDR-Rundfunkrat gewählt. Dabei wurden alle Vorschläge der CDU-Landtagsfraktion (für die Koalition aus CDU und SPD) und der Fraktion Die Linke angenommen.

Die Regierungskoalition hatte für die Entsendung jeweils eines Rundfunkrates aus "gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen" den Sächsischen Musikrat e.V., den Landestourismus Verband Sachsen e.V. sowie den Filmverband Sachsen e.V. empfohlen (in der Drucksache des Landtags nachzulesen - hier als PDF). Von der Fraktion Die Linke war Radio T aus Chemnitz vorgeschlagen worden (Drucksache hier als PDF). Die gesellschaftlichen Gruppen hatten sich im Vorfeld beim Sächsischen Landtag bewerben können - gleichwohl handeln Regierung und Opposition die Entscheidung vorher aus, um das Wahlverfahren zu vereinfachen.

Welche Personen am Ende für die heute gewählten Gruppen in den Rundfunkrat einrücken, entscheiden die Gruppen jeweils selbst. Allerdings werden schon Namen gehandelt bzw. stehen schon fest. So wird in informierten Kreisen angenommen, dass der Musikrat erneut Prof. Wilfried Krätzschmar entsendet. Für den Landestourismusverband wird wohl erneut Verbandsdirektor Manfred Böhme in das Gremium einrücken. Als Vertreter für Radio T wird Heiko Hilker, Gründer des DIMBB, genannt. Der Vertreter des Filmverband Sachsen sei noch nicht entschieden, heißt es - hier wird allerdings ein Medienrechtsanwalt aus Leipzig gehandelt.

Die konkrete Zusammensetzung für den MDR-Rundfunkrat ist in §19 des MDR-Staatsvertrags geregelt (hier als PDF zum Download). Die größte Zahl der Rundfunkratsmitglieder ist dabei im Staatsvertrag festgelegt (die Übersicht finden Sie unten). Über Abs. 16 allerdings haben die Landtage der drei am MDR beteiligten Länder insgesamt acht "Wildcards" zu vergeben – hier sind laut Staatsvertrag "gesellschaftlich bedeutsame Gruppen" auszusenden. Auf Sachsen entfallen dabei vier der Posten.

Der neue MDR-Rundfunkrat soll sich erstmals am 8.12.2015 konstituieren. Vor dem Hintergrund, dass der MDR am 1.1.2016 den ARD-Vorsitz übernimmt, wird das Gremium wohl erhöhte Aufmerksamkeit genießen. Für 2016 stehen in jedem Fall die Direktorenwahlen an.

Und so setzt sich laut § 19 des MDR-Staatsvertrags die Mitglieder des Rundfunkrats zusammen:

1. je einem Vertreter der Landesregierungen,
2. Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, dass jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei
vertreten. Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen,
3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,
4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,
5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen,
6. drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
8. drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
9. drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
10. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,
11. einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
12. einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen,
13. einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen,
14. einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
15. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen,
16. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen.

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