OVG Bautzen: Urteil im Streit zwischen Staatskanzlei und SLM

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat bereits Mitte Dezember 2017 ein abschließendes Urteil im Rechtsstreit zwischen der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) und der Sächsischen Staatskanzlei (SK) gefällt.

Das berichten die Dresdner Neuesten Nachrichten heute (4.1.2018) unter dem Titel: "Schlappe für Staatskanzlei in Dresden im Streit mit Landesmedienanstalt".

Auf den Seiten des OVG ist zu dem Vorgang auch eine Pressemitteilung zu finden – demnach hat das OVG ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig aufgehoben und der SLM Recht gegeben.

In der Mitteilung des OVG heißt es:

"Nach Auffassung des Senats umfasst die Rechtsaufsicht der SK über die SLM auch die Haushaltsaufsicht. Ein von der Rechtsaufsicht ausgenommener Eingriff in Programmangelegenheiten liege nicht vor. Die SLM habe aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum. Die Schwelle zur Rechtswidrigkeit sei erst überschritten, wenn das Handeln der SLM mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei."

Hintergrund des Rechtsstreits ist der Erwerb einer Wohnung durch die SLM im Jahr 2013. Die Landesanstalt hatte die bereits vorher zur dienstlichen Nutzung angemietete Wohnung an ihrem Dienstsitz zu einem Preis von 395.000 Euro plus Maklercourtage in Höhe von rund 18.000 Euro erworben. Ein Gutachten hatte aber nur einen Verkehrswert von 330.000 Euro ergeben – die SK hatte in der Folge als Rechtsaufsicht gegen die Anschaffung interveniert. Die SLM sah dadurch ihr Selbstverwaltungsrecht eingeschränkt und zog zur Klärung vor Gericht.

Laut Pressemitteilung des OVG ist eine Revision nicht zugelassen. Allerdings: "Der Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben."

Hier geht es zur Mitteilung des OVG vom 2.1.2018: "Rechtswidrigkeit einer rechtsaufsichtlichen Beanstandung der Sächsischen Staatskanzlei (SK) gegenüber der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)".

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