Förderung für Lokal-TV in Sachsen: CDU-/FDP-Koalition will Privatrundfunkgesetz ändern

Bildschirmfoto 2014-04-22 um 16.16.32
Die Gesetzesänderung ist auf den Weg gebracht: Die sächsischen CDU- und FDP-Fraktionen haben dem Landtag einen "Entwurf zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland" übermittelt. Eine Anhörung zum Gesetz soll Anfang Juni erfolgen – die Verabschiedung könnte so noch vor der Sommerpause erfolgen.

Konkret werden mit der Gesetzesänderung drei Ziele verfolgt:

  1. Durch die Änderung bekommt die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) die Möglichkeit, die Infrastruktur für Lokalfernsehen (gern auch Leitungskosten genannt) dauerhaft zu fördern. Bislang waren die Förderung von Leitungskosten nur möglich, wenn es sich um experimentelle Übertragungswege handelte. Sender, die ihr Programm schon jetzt über DVB-T verbreiten, könnten dann dauerhaft finanziell von der SLM unterstützt werden. Wobei: Wieviel gefördert wird, steht nicht in dem Gesetzesentwurf. Dies soll künftig über die Satzung der SLM geregelt werden. Offen ist dann auch noch, woher das Geld kommt (s.u.).
  2. Die Lokal-Stationen bekommen mit der Gesetzesänderung auch finanzielle Entlastung bei der Einspeisung in die Kabelnetze. Die Kabelbetreiber sollen künftig keine Einspeisegebühren mehr von den Lokalfernsehstationen verlangen können. Wörtlich heißt es außerdem: "Die Heranführung von terrestrischen Signalen regionaler und lokaler Fernsehveranstalter aus dem vorgesehen Verbreitungsgebiet an die Kabelanlage hat der Kabelanlagenbetrieber auf eigene Kosten zu gewährleisten."
  3. Mit dem Gesetzesentwurf soll außerdem die Verbreitung von Rundfunkprogrammen im analogen Kabelnetz bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Ansonsten müsste der Übertragungsweg analoges Kabel bis Ende 2014 abgeschaltet werden.

Der Vorschlag zur Änderung der beiden Gesetze stammt vom 14.4.2014 und ist auf den Seiten des Landtages zu finden (Drucksache 5/14243). Das Dokument ist mit Erläuterungen versehen, aus dem die Ziele und der wesentliche Inhalte der Änderungen hervorgehen. Die geltenden Gesetze lassen sich auf den Seiten der SLM unter Rechtsgrundlagen (jeweils als PDF verlinkt) nachlesen.

Die Gesetzesänderung ist Teil eines größeren Prozesses, die bestehende Lokal-TV-Landschaft im Freistaat zu stärken. Dazu hatte die SLM bereits im Frühjahr einen Vorstoß mit einem konkreten Vorschlag unternommen (vgl. Flurfunk Dresden vom 2.2.2014: "Sächsisches Lokal-TV: Gesetzesänderung noch vor der Sommerpause?"). Der auf einer Studie von Goldmedia basierende Vorschlag sah vor, größere Lizenzgebiete einzurichten und den neu entstehenden Sendern u.a. die Programmausstrahlung via Satellit zu ermöglichen. Er war bei den Lokalfernseh-Machern auf deutliche Ablehnung gestoßen. Derzeit laufen Gespräche, heißt es, bislang stehen konkrete Ergebnisse bzw. Vorschläge aber noch aus.

Zu hören ist außerdem, dass auch in anderen Bundesländern das Thema Finanzierung von Lokalfernsehen durch öffentliche Förderung weit oben auf der Agenda steht. Eine Variante wäre, einen Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebühren für die kleinen Lokal-Stationen abzuzweigen. Eine andere Möglichkeit wäre, die Mittel der Landesmedienanstalten aufzustocken und diese an die Lokalstationen zu verteilen. Zumindest dafür hätte der Freistaat mit der nun geplanten Gesetzesänderung eine erste Grundlage geschaffen.

3 Kommentare
  • lutz g.
    April 23, 2014

    und wieder sollen die freien radios in sachsen außen vor bleiben.

  • Frank
    April 26, 2014

    Bist Du Dir sicher, dass mit der "erforderlichen Infrastruktur" die Leitungskosten gemeint sind? Dass die SLM "Förderung der technischen Infrastruktur" als Aufgabe hat, steht immerhin jetzt auch schon im Gesetz:
    http://www.slm-online.de/wp-content/uploads/2013/04/saechsisches-privatrundfunkgesetz.pdf

  • owy
    April 27, 2014

    Das ist ja nett: Auf einen Aspekt in einem Gesetz hinweisen, aber nicht die konkrete Stelle nennen... *hust*
    Meinst Du §2 Abs. 3? Da steht:
    "Die Landesanstalt fördert, neben ihrer Aufgabe der Zulassung und Aufsicht über Veranstalter nach diesem Gesetz, die Voraussetzungen für die Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken."
    Ich bin kein Jurist, aber m.E. reicht die Formulierung nicht, um einzelnen Lokal-TV-Sendern Geld für die Leitungskosten zu überweisen. Da steht schließlich "des gesamten Landes". Auch wenn man weiter hinten liest, steht da bspw. irgendwo die "Förderung von Vielfalt und Qualität" als Aufgabe der SLM. Auch das ist m.E. so zu verstehen, dass es für alle Mediengattungen und landesweit gilt.

    Eine andere als die festgelegte technische Förderung würde übrigens dem Grundsatz des staatsfernen Rundfunks widersprechen.

    Unabhängig davon, ob jetzt meine laien-juristische Interpretation richtig ist: Was im Text steht, ist mir mehrfach und von verschiedenen Leuten, die involviert sind, so wiedergegeben worden. Ich bin mir also sicher. ;-)

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.