Entwurf zum Sächsischen Privatrundfunkgesetz: UKW-Abschaltung soll gestrichen werden

Die sächsische Staatsregierung will das Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) ändern. Dazu ist in einem ersten Schritt ein Referentenentwurf für eine Novellierung des SächsPRG vom Kabinett zur Anhörung freigegeben worden.

Heißt: Die Staatskanzlei, die für das Thema Medien zuständig ist, hat einen Vorschlag an die anzuhörenden Verbände und Institutionen mit der Bitte um Kommentierung verschickt.

Die Anhörung läuft bis zum 28.7.2021. Frühestens im 3. Quartal könnte das Gesetz dann im Landtag diskutiert werden.

DAB+: UKW-Zwangsabschaltung wird abgesagt

Ein wichtiger Punkt in dem Gesetzesentwurf: Die vorgesehene Abschaltung von UKW zugunsten der Radioverbreitung via DAB+ wird ersatzlos gestrichen. Die war eigentlich für das Jahr 2025 vorgesehen.

Damit endet der über zehn Jahre währende Versuch der sächsischen Staatsregierung, die Nutzung des Verbeitungswegs DAB+ per Gesetz durchzusetzen.

Erstmals im Jahr 2008 hatte sich die sächsische Staatsregierung darauf verständigt, zum Januar 2010 UKW abzuschalten; der Abschalttermin war in der Folge immer wieder heftig diskutiert (vgl. FLURFUNK vom 20.3.2009: "'taz' nennt Sachsens Staatskanzlei 'DAB-Ajatollahs'") und auch mehrfach per Gesetzesänderung wieder verschoben worden.

Bestehen bleibt aber, dass UKW-Frequenzen, die zurückgegeben werden, weiterhin nicht neu ausgeschrieben werden.

Als weiteren wichtigen Punkt nennt eine Mitteilung der Staatskanzlei vom 6.7. ("Medienminister Schenk: 'Wichtiger Schritt zur Stärkung des Medienstandortes Sachsen'"), Rundfunkangebote mit geringer Reichweite von der Zulassungspflicht freizustellen.

Damit ist der sogenannte "Bagatellrundfunk" gemeint, also Programme, die nur geringe Reichweite oder "nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung" haben.

Und es gibt noch ein Zugeständnis für Rundfunkveranstalter bei der Verbreitung: Die Einführung des sogenannten "Führerscheinmodells" soll die Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten regeln.

Das ist für die Errichtung eines landesweiten DAB+-Multiplexes wichtig.

Aufgabenfeld der SLM wird erweitert

Im Gesetzesentwurf sind aber noch weitere Änderungen vorgesehen, die aus unserer Sicht spannend sind. So wird zum Beispiel vorgeschlagen, das Aufgabenfeld der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) zu erweitern.

Wörtlich soll in § 2 Absatz 3 Satz 1 dann so lauten: 

„Über ihre Aufgaben der Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und der Aufsicht über private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien hinaus ist die Landesanstalt auch für die Förderung von Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien zuständig, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken.“ 

Auch soll die Aufgabe der Medienkompetenzvermittlung aufgenommen werden.

Die "Förderung lokaljournalistischer Angebote" soll außerdem auch in den §28 aufgenommen werden. Der regelt die Punkte "Gründung, Beteiligung" der SLM.

Dort heißt es, damit soll "ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen unterstützt werden. Der Schwerpunkt der Förderung soll auf Bewegtbildangebote gelegt werden."

Damit soll die SLM in die Lage versetzt werden, lokaljournalistische Angebote zu fördern, soweit sie dafür Gelder beispielsweise vom Land bekommt. Im Erklärtext des Entwurfes wird darauf verwiesen, dass es bspw. in Bayern oder Baden-Württemberg die Möglichkeit gibt, dass lokale und regionale TV-Anbieter mit staatlichen Fördermitteln unterstützt werden.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unsere Meldung vom Vortag: "SLM: 1 Mio. Euro jährlich für Satelliten-Lokalfernsehen".

Mehr Werbung bei Lokal-TV soll möglich werden

Spannend ist auch, dass laut Entwurf das sächsische Lokalfernsehen Lockerungen bei der Werbung bekommen soll.

So soll zum Beispiel die Teilbelegung eines ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung beim Lokalfernsehen künftig nicht mehr als Spotwerbung gezählt werden.

Auch die Einschränkung des Medienstaatsvertrags, den Anteil der Werbung und des Teleschoppings in bestimmten Sendezeiten auf 20 Prozent zu beschränken, soll für Lokalfernsehen in Sachsen dann nicht mehr gelten.

Gremien werden nicht thematisiert

Kein Thema im Gesetzesentwurf ist die Zusammensetzung und die Kompetenzverteilung zwischen den Gremien der SLM. Die war aber ein zentraler Punkt in den Koalitionsverhandlungen (vgl. FLURFUNK vom 1.12.2019: "Das steht zum Thema Medien im Sächsischen Koalitionsvertrag").

Hintergrund war damals der Streit um die Neubesetzung des SLM-Geschäftsführers. Die Neubesetzung der Position hatte ein gutes Jahr gedauert, weil zwischen dem Medienrat und der Medienversammlung der SLM ein heftiger Streit über das Verfahren ausgebrochen war - dieser hat bis zu der Forderung der Versammlung geführt, den Medienrat abzuschaffen (vgl. FLURFUNK vom 20.9.2019: "Positionspapier an Landtag: SLM-Versammlung fordert Abschaffung des Medienrats").

Wie aus Landtagskreisen zu hören ist, entspricht die Nicht-Thematisierung der Gremienstruktur den Absprachen innerhalb der Koalition - sprich: Niemand hat erwartet, dass die Staatskanzlei dazu Vorschläge macht.

Hierzu wird dann also im Landtag verhandelt.

0 Kommentare

    Kommentar hinterlassen

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.